Durchführungsbestimmungen für Mannschafts-Kämpfe Runde 2021/2022
- Es gelten die Bedingungen des dreistufigen Warnsystems (sh. Anhang)
- Nur symptomfreie Personen dürfen am Spielbetrieb teilnehmen bzw. die Sporthalle betreten.
- Bei nicht immunisierten Personen gilt ( außer bei 2 G) die Vorlagenpflicht eines negativen
Testergebnisses zur Teilnahme am Sportbetrieb bzw. als Zuschauer für Veranstaltungen in
geschlossenen Räumen vor dem Betreten der Halle. Die geltenden Testmethoden ergeben sich
anhand der aktuell gültigen Alarmstufe.
Zu beachten ist die Gültigkeitsdauer der unterschiedlichen Testmethoden:Schnelltest: Gültigkeit max. 24 h PCR-Test: Gültigkeit max. 48 h
Der Heimverein ist nicht verpflichtet, die laut Landesverordnung zugelassenen „Laien-Tests“
durchzuführen.
Die Kontrolle der Nachweise obliegt ausschließlich dem gastgebenden Verein, der bei Nichtvorlage der Nachweise von seinem Hausrecht Gebrauch machen kann. - Desinfektion beim Betreten der Halle
- Nutzung der Umkleideräume und Duschen werden nach Vorgaben der Gemeinde wie folgt eingehalten:
Umkleide 1: max. 9 Personen, Dusche Umkleide 1: max. 2 Personen
Umkleide 2: max. 6 Personen, Dusche Umkleide 2: max. 2 Personen
Der Heimverein kommt bereits in Sportkleidung und stellt dem Gegner die Umkleide und
Duschen vollständig zur Verfügung. Nach Verlassen der Halle vom Gegner werden die
Duschen und Umkleiden desinfiziert und anschließend vom Heimverein nach Gemeindevorgaben benutzt. - Die Kontaktdaten sowie die der 3 G Status aller Spieler und Zuschauer sind zu erheben.
- Das Abstandsgebot von mindestens 1,50 Metern ist immer einzuhalten.
- Während der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in
geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske! - Abwischen des Handschweißes am Tisch ist verboten
- Desinfektionsmittel für die Hände ist bereitzuhalten
- Reinigung der Tische nach jedem Mannschaftskampf
Dreistufiges Warnsystem ab 16. September 2021
Ab 16. September 2021 tritt ein dreistufiges Warnsystem in Kraft. Dies bedeutet, dass es strengere
Regelungen bei abzeichnender Überlastung der Krankenhäuser geben wird.
Warnstufe:
Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.
Alarmstufe:
Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 12,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder
überschreitet.